Gütestelle
Seit 1. September 2000 gilt in Bayern das Bayerische Schlichtungsgesetz.
Durch das Schlichtungsverfahren soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, sich selbst freiwillig und eigenverantwortlich auf eine Lösung ihres Konflikts zu einigen, anstatt sofort Klage zu erheben. Der Versuch einer gütlichen Einigung birgt mehr Möglichkeiten für eine flexible und dauerhafte Lösung als ein Gerichtsurteil und kann nebenbei auch noch die Prozesskosten ersparen.
Bei Nachbarschafts-Streitigkeiten über Ansprüche wegen
- der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
- Überwuchses nach § 910 BGB,
- Hinüberfalls nach § 911 BGB,
- eines Grenzbaums nach § 923 BGB,
- der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
oder
bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist,
oder
bei Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Der Schlichtungsversuch ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Aschaffenburg haben.
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. Der Antrag muss Namen und ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens haben. Vor der Durchführung des Schlichtungsverfahrens muss die Gebühr in Höhe von 142,80 Euro inkl. Mehrwertsteuer bezahlt werden.
Die Parteien haben zum Schlichtungstermin persönlich zu erscheinen. Dies gilt nicht, wenn eine Partei zu dem Termin eine Vertretung entsendet, die zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem unbedingten Vergleichsabschluss schriftlich berechtigt ist, und der Schlichter dem Fernbleiben der Partei zustimmt. Jede Partei kann sich im Termin eines Beistands oder eines Rechtsanwalts bedienen.
Erscheint der Antragsteller unentschuldigt nicht, gilt der Antrag als zurückgenommen; bei hinreichender Entschuldigung binnen 14 Tagen ist von mir als Schlichterin ein neuer Termin zu bestimmen. Der Antrag gilt auch als zurückgenommen, wenn der Vorschuss nicht in der von mir gesetzten Frist einbezahlt wurde. Fehlt die Gegenpartei unentschuldigt, so ist dem Antragsteller frühestens nach 14 Tagen ein Zeugnis auszustellen.